Wissen teilen
und weitergeben

Weiterführende Informationen, wertvolle Kontakte und Links für behinderte Menschen

Menschen mit Behinderung finden bei uns nicht nur konkrete Hilfe, sondern auch ausführliche Antworten auf offene Fragen. Obwohl wir uns bemühen, Ihnen möglichst umfangreiche Informationen bereit zu stellen, bleiben immer wieder Fragen offen. Deswegen stellen wir Ihnen an dieser Stelle weitere Links zu Ansprechpartnern und Institutionen sowie zu wichtigen Informationen rund um das Thema Teilhabe und Inklusion zur Verfügung. 

Partner & Links – Netzwerk der Kompetenzen

Damit unsere Klient:innen und deren Angehörige eine hochwertige Betreuung und Beratung erhalten, arbeiten wir mit einer Reihe von zuverlässigen Partnern zusammen. Im regelmäßigen Austausch aktualisieren wir unser Fachwissen und vermitteln bei speziellen Fragen gern den nötigen Kontakt. Damit Sie sich unabhängig informieren können, haben wir eine Vielzahl von Adressen im Raum Berlin zusammengestellt. Auch dort stehen Ihnen kompetente Ansprechpartner zu Verfügung, die sich Ihrer Fragen annehmen und Ihnen gern umfassend Auskunft geben.

Haben Sie ein paar Tipps für uns?

Kaum ein Bereich ist so dynamisch wie das Informationsangebot im Internet. Deswegen möchten wir mit Ihrer Hilfe diesen Bereich unserer Webseite kontinuierlich ausbauen. Wenn Sie weitere Links und Adressen haben, die für Menschen mit Behinderung relevant, interessant oder besonders wichtig sind, können Sie sie uns gerne zur Verfügung stellen. Wir teilen sie gerne. So können wir hier gemeinsam Informationen und Hilfsangebote im Netz für Menschen mit Behinderung aktuell halten, damit sie, wir, alle besser durch den Alltag kommen. 

Futura sucht Inkluencer (m/w/d)

Damit meinen wir Menschen, die sich für die Belange behinderter Menschen einsetzen, sich in der „Szene“ auskennen, die gut vernetzt und/oder in den Sozialen Medien aktiv sind. Melden Sie sich bei uns und wir loten aus, ob und wie wir kooperieren können. 

 

Berliner INFOPORTAL Persönliche Assistenz

Infoportal Persönliche Assistenz

Kompaktes Wissen für Menschen mit Behinderung, ihre Betreuer und Angehörige

Initiative "Ziemlich beste Assistenten"

Lernen Sie unsere Superhelden, Freiheitskämpfer und Glücksbringer kennen.

Ziemlich Beste Assistenten

Roll-Mobil Spandau

Mobil sein und bleiben

Fahrdienst Roll-Mobil

Zuverlässig, freundlich und barrierefrei – ihr Fahrdienst für Spandau und Berlin. Flexibel und rund um die Uhr

Unser Slogan

Unser Motto für ein selbstbestimmtes Leben

UnSere – zu vervollständigende – LINK-Sammlung

(Klicken Sie einfach auf die Stichworte – dann klappen die Informationen auf.)

Im Dezember 2016 wurde das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und die Reform der Eingliederungshilfe verabschiedet. Damit wurden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung in die Wege geleitet, welche in den kommenden Jahren umgesetzt werden. Grundsätzlich sollen sie mehr Vermögen ansparen und selbstbestimmter leben können.

Es sollen Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben, aus dem bisherigen „Fürsorgesystem“ herausführen und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickeln.

Hier erhalten Sie  wichtigsten und aktuelle Informationen zum Bundesteilhabegesetz

 

Fragen & Antworten zum Schwerbehindertenrecht
Das IX SGB (Rehabilitation und Teilhabe) beinhaltet die Vorschriften zum Schwerbehindertenrecht.

Behinderte Menschen haben Ansprüche auf Ausgleich von Nachteilen, insbesondere zum Ausgleich geminderter Chancen im Arbeitsleben.

Das IX SGB (Rehabilitation und Teilhabe) beinhaltet die Vorschriften zum Schwerbehindertenrecht.

Behinderte Menschen haben Ansprüche auf Ausgleich von Nachteilen, insbesondere zum Ausgleich geminderter Chancen im Arbeitsleben.

Regelungen zum Schwerbehindertenrecht
Im SGB IX sind die Rechtsvorschriften zur Rehabilitation, die für mehrere Sozialbereiche einheitlich gelten sowie das Behindertenrecht zusammengefasst worden. Das Schwerbehindertengesetz und das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation wurden aufgehoben.

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach dem IX Sozialgesetzbuch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen,

Begriffsdefinition Behinderung
Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.

Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nachdieser Definition zu erwarten ist.

Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft
Für die Feststellung des Grades der Behinderung sind gemäß § 152 Abs. 1 S. 1 SGB IX die Versorgungsämter zuständig. Die Feststellung nach § 152 SGB IX setzt einen Antrag des behinderten Menschen voraus.

Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt gemäß § 152 Feststellung der SGB IX. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung in Zehnergraden abgestuft festgestellt.
Eine Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung ist nur zu treffen, wenn mindestens ein Grad der Behinderung von 20 vorliegt.

Die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wird in drei Schritten vollzogen:
In einem ersten Schritt werden die Gesundheitsstörungen und die sich daraus ergebenden Teilhabebeeinträchtigungen festgestellt.
In einem zweiten Schritt sind die Teilhabebeeinträchtigungen den Funktionsstörungen zuzuordnen. Diese werden dann mit einem Einzelgrad der Behinderung bewertet.
In einem weiteren dritten Schritt wird dann der Gesamt-GdB) der Behinderung festgesetzt.

Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen, sich überschneiden, sich verstärken oder nebeneinanderstehen. In der Regel führt dabei ein Einzel-GdB von zehn nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB.

Grad der Behinderung
§ 152 Abs. 3 SGB IX bestimmt, dass in den Fällen, in denen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, für die Feststellung des GdB nur die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen maßgebend sind. Die Vorschrift ist unten abgedruckt.

Eine einfache Addition der einzelnen Gradwerte ist nicht zulässig. Sind Menschen in der Weise behindert, dass mehrere körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit in mehrfacher Hinsicht von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen, so ist ein Gesamt-GdB festzustellen. Das SGB IX kennt nur diesen Gesamtzustand der Behinderung und nicht mehrere, nebeneinander bestehende Behinderungen.

Maßgebend für den Gesamt-GdB ist, wie sich verschiedene Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit auswirken. Zunächst sind die Auswirkungen der Beeinträchtigungen mit Einzelgraden zu bewerten.

Wegen der Überschneidungen der Auswirkungen sind in der Regel die Einzelgrade der einzelnen Beeinträchtigungen aber nicht zu addieren und zwar auch dann nicht, wenn die Beeinträchtigungen beziehungslos nebeneinander stehen. Ausgehend von der stärksten Beeinträchtigung ist der GdB mit Blick auf die weiteren Beeinträchtigungen zu entwickeln. Hierbei ist zu beachten, dass die Auswirkungen von einzelnen Beeinträchtigungen einander verstärken, sich überschneiden aber auch gänzlich voneinander unabhängig sein können.

Der Schwerbehindertenausweis
Der Schwerbe­hinderten­ausweis dient gemäß § 152 Abs. 5 Satz 2 SGB IX dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwer­behin­derten Menschen nach dem SGB IX zustehen. Der Schwer­behin­derten­ausweis dient dem Nachweis der Schwer­behin­derten­eigenschaft und dem Nachweis des GdB zur Verwirklichung der Rechte nach dem SGB IX.

Der Ausweis soll in der Regel längstens für fünf Jahre ausgestellt werden, § 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX. Der Ausweis kann aber auch unbefristet ausgestellt werden.

Merkzeichen
Außer dem Vorliegen einer Behinderung und dem GdB haben die Versorgungsämter auch darüber zu entscheiden, ob bei dem behinderten Menschen gesundheitliche Merkmale vorliegen, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind,

Auf dem Schwerbehindertenausweis sind bei Vorliegen der Voraussetzungen die Merkzeichen G, H, Bl, aG, B und RF möglich.

Merkzeichen G: erheblich gehbehindert

Die Voraussetzungen und die Folgen der Gewährung des Merkzeichens G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) werden in § 229 SGB IX und 228 SGB IX benannt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beträgt die gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX üblicherweise noch zu Fuß zurückzulegenden Wegstrecke im Ortsverkehr 2 km bzw. 30 Gehminuten. Hierbei ist stets das Gehvermögens auf ebenen Wegen oder mit nur wenigen leichten Steigungen oder Gefällstrecken zugrunde zu legen.

Durch den Nachteilausgleich „G“ sollen besonders schwer Behinderte von den finanziellen Belastungen freigestellt werden, die ihnen durch die Behinderung bedingte Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln entstehen.

Merkzeichen aG: außergewöhnliche Gehbehinderung

Die Feststellung der „außergewöhnlichen Gehbehinderung“ zieht straßenverkehrsrechtlich die Gewährung von Parkerleichterungen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO nach sich, berechtigt zur Nutzung von gesondert ausgewiesenen “Behindertenparkplätzen” und führt zur Befreiung von verschiedenen Parkbeschränkungen. Weiterhin wird die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gewährt und die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ermöglicht. Kraftfahrzeugkosten können als Sonderausgaben im gewissen Rahmen geltend gemacht werden.

Mit dem Merkzeichen aG müssen sich die Gerichte immer wieder beschäftigen. Das Merkzeichen aG wird nur bei sehr schwerwiegenden Gehbehinderungen gewährt. Allein ein Grad der Behinderung von 100 oder auch die Gewährung des Merkzeichens G (Gehbehindert) berechtigt nicht zur Nutzung des Behindertenparkplatzes.

Merkzeichen H: hilflos

Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen H einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33 b EStG oder entsprechender Vorschriften ist.

Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

Für behinderte Menschen, die hilflos sind, erhöht sich der Pauschbetrag gemäß § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG auf 3700 €. Anstelle einer Steuerermäßigung kann ein Steuerpflichtiger die durch die Pflege entstandenen Aufwendungen in Höhe von 924 € im Kalenderjahr geltend machen.

Merkzeichen Bl: Blindheit

Das Merkzeichen „Bl“ steht für „blind“. Es wird im Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Absatz 5 des SGB XII oder entsprechender Vorschriften ist“.

Merkzeichen Gl: Gehörlosigkeit

„Gl“ steht als Merkzeichen für „Gehörlos“. Gehörlos sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.

Merkzeichen B: Begleitperson

Das Merkzeichen „B“ steht für „Begleitperson“. Wenn ein schwerbehinderer Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des Sozialgesetzbuch berechtigt ist, wird im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B eingetragen, außerdem der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“. Übrigens bedeutet dies nicht, dass eine Begleitperson ständig dabei sein muss, der schwerbehinderte Mensch also zum Beispiel nicht allein Bahn fahren darf. Er ist aber berechtigt, eine Begleitperson dabei zu haben.

Merkzeichen RF: Rundfunk/Fernsehen

Das Merkzeichen RF bedeutet, dass eine Rundfunkbeitragsermäßigung und Telefongebührenermäßigung möglich sind. Wenn der schwerbehinderte Mensch „die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt“, wird das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis eingetragen.

arbeitsrechtliche Bezüge
Der Kündigungsschutz eines schwerbehinderten Menschen ist in den §§ 168 ff. SGB IX geregelt.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Die Schwerbehindertenvertretung muss zustimmen. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit muss ein betriebliches Eingliederungsmanagement stattfinden.

Mehrbedarfe
Das SGB II uns das SGB XII regeln die Mehrbedarfszuschläge wegen einer Behinderung in unterschiedlichen Vorschriften. Behinderte Menschen werden gemäß dem SGB II anders behandelt als behinderte Menschen, die Leistungen nach dem SGB XII erhalten.

Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Menschen gemäß § 21 Abs. 4 SGB II

Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigte, die
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX oder

sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder
Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1-3 SGB XII
erhalten, wird nach § 21 Abs. 4 SGB II ein Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent des nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

Mehrbedarfszuschläge bei nicht erwerbsfähigen Personen, die Sozialgeld nach dem SGB II erhalten

Auch bei nicht erwerbsfähigen Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, werden die oben genannten Leistungen gemäß § 21 Abs. 4 SGB II erbracht.

Bei nicht erwerbsfähigen Personen, bei denen die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung nach dem SGB VI sind, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der nach § 21 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn sie Inhaberin oder Inhaber eines Ausweises mit dem Merkzeichen G sind.

Mehrbedarf für behinderte Menschen nach § 30 Abs. 1 und Abs. 4 SGB XII

Gemäß § 30 Abs. 4 SGB XII hat auch ein behinderter Mensch, der das 15. Lebensjahr vollendet hat und dem Eingliederungshilfe nach § 54 gewährt wird, einen Mehrbedarf.

Dieser Mehrbedarf beträgt 35 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe.

Auch wird ein Mehrbedarf Zuschlag in Höhe von 17 Prozent für denjenigen gewährt, bei dem die Voraussetzungen für das Vorliegen des Merkzeichens G vorliegen.

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