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Aktuelles von Futura

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Fünf statt drei Pflegegrade

Referentenentwurf Pflegestärkungsgesetz 2

Obwohl es sich noch um einen Referentenentwurf handelt, möchten wir bereits eine kurze Vorabinformation zu den zentralen geplanten Änderungen geben:

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz soll noch in dieser Wahlperiode der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt werden. Die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen einerseits und mit kognitiven und psychischen Einschränkungen (insbesondere Demenzkranke) andererseits soll dadurch wegfallen. Im Zentrum steht der individuelle Unterstützungsbedarf jedes Einzelnen. Dadurch wird die Pflegeversicherung auf eine neue Grundlage gestellt.

Zur Finanzierung der Leistungsverbesserungen werden mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz die Beiträge zur Pflegeversicherung um weitere 0,2 Prozentpunkte angehoben.

Bereits das erste Pflegestärkungsgesetz, das zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, sieht Leistungsverbesserungen vor, die auch schon umsetzen, was mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff gewollt ist: eine bessere Berücksichtigung der individuellen Situation von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen und einen Abbau von Unterschieden im Umgang mit körperlichen und geistigen Einschränkungen.

Fünf Pflegegrade, die der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht werden

Statt drei Pflegestufen soll es künftig fünf Pflegegrade geben, die der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht werden. Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit soll nicht mehr zwischen körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen unterschieden werden.

Ausschlaggebend dafür, ob jemand pflegebedürftig ist, wird der Grad der Selbstständigkeit sein: Was kann jemand noch alleine und wo benötigt er oder sie Unterstützung? Davon profitieren alle Pflegebedürftigen – Demenzkranke und Menschen mit körperlichen Einschränkungen – gleichermaßen.

Ausgehend von der Selbstständigkeit einer Person wird das Stadium der Einschränkung in fünf Grade eingestuft, von geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (Pflegegrad 1) bis zur schwersten Beeinträchtigung, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergeht (Pflegegrad 5).

Um den Grad der Selbstständigkeit einer Person zu messen, werden Aktivitäten in folgenden acht pflegerelevanten Bereichen untersucht:

Mobilität, Kognition und Kommunikation, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheit und Therapie, Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte, Außerhäusliche Aktivität Haushaltsführung.

Das Verfahren berücksichtigt erstmals auch den besonderen Hilfe- und Betreuungsbedarf von Menschen mit kognitiven oder psychischen Einschränkungen. Bei dem neuen Begutachtungsverfahren wird nicht wie bei der bisher geltenden Methode die Zeit gemessen, die zur Pflege der jeweiligen Person durch einen Familienangehörigen oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson benötigt wird, sondern es werden Punkte vergeben, die abbilden, wie weit die Selbstständigkeit eine Person eingeschränkt ist. Anhand der Ergebnisse der Prüfung werden die Pflegebedürftigen in einen der fünf Pflegegrade eingeordnet.

 

Es sind folgende Zuordnungsregelungen vorgesehen:
Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz

  • von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,
  • von Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,
  • von Pflegestufe III in den Pflegegrad 4 sowie
  • von Pflegestufe III, soweit die Voraussetzungen für einen Härtefall vorliegen
  • in den Pflegegrad 5

 

Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz
ohne gleichzeitiges Vorliegen einer Pflegestufe in den Pflegegrad 2,

  • bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe I in den Pflegegrad 3,
  • bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe II in den Pflegegrad 4,
  • bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe III in den Pflegegrad 5 sowie
  • bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe III mit Härtefall in den Pflegegrad 5

 

Leistungen entsprechend des Pflegegrad

Die einzelnen Leistungsbeträge sind entsprechend dem jeweiligen Pflegegrad gestaffelt.
Es fällt dabei auf, dass der Pflegerad 1 an vielen Stellen eine Sonderposition einnimmt.
So soll der Leistungskatalog für den Pflegegrad 1 abschließend in § 28 a SGB XI enthalten sein.

 

a) § 28 a SGB XI – Leistungen Pflegegrad 1

Pflegeberatung gemäß der §§ 7 a, 7 b SGB XI

  • Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI
  • zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
  • gemäß § 38 a SGB XI
  • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40 SGB XI
  • finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen
  • oder gemeinsamen Wohnumfeldes gemäß § 40 SGB XI
  • zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
  • gemäß § 43 b SGB XI
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45 SGB XI

b) § 36 SGB XI – Pflegesachleistung
(anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5)

  • Pflegegrad 2 à 689 EUR
  • Pflegegrad 3 à 1.298 EUR
  • Pflegegrad 4 à 1.612 EUR
  • Pflegegrad 5 à 1.995 EUR

 

c) § 37 SGB XI – Pflegegeld
(anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5)

  • Pflegegrad 2 à 316 EUR
  • Pflegegrad 3 à 545 EUR
  • Pflegegrad 4 à 728 EUR
  • Pflegegrad 5 à 901 EUR

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Jennifer Hinze

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