Wie hoch die Kostenübernahme durch einen Leistungsträger ausfällt, hängt vom Einkommen und Vermögen des Klienten sowie der Angehörigen 1. Grades ab. Futura berät und informiert Klienten darüber, welche Leistungen ihm zustehen und ist bei der Antragstellung behilflich.
Möchte ein Klient wieder in das Berufsleben einsteigen, kann er Eingliederungshilfe beim örtlichen Sozialhilfeträger beantragen. Arbeitet er oder sie bereits in einer Werkstatt sorgt Futura dafür, dass regelmäßig Weiterbewilligungsanträge gestellt werden. Handelt es sich um einen Neubeginn in einer Werkstatt, vereinbaren wir einen Termin beim zuständigen Arbeitsamt, das die Rehabilitationsmaßnahme befürworten muss. Zu unseren Leistungen zählt auch Unterstützung beim Antrag auf Übernahme der Werkstatt- und der Fahrtkosten.
Damit unsere Klienten Sachleistungen in angemessener Höhe erhalten, prüfen wir als erstes, welcher Pflegegrad vorliegt und ob sie sich mit dem gesundheitlichen Zustand unsere Klienten deckt. Sollte dies nicht der Fall sein, sind wir unseren Klienten beim Antrag auf Neufeststellung des Pflegegrades behilflich. Beim anschließenden Termin mit dem MDK sind wir auf Wunsch dabei. Besteht offiziell bestätigt ein Anspruch auf Sachleistungen helfen wir gern dabei, den Antrag zu stellen.
Welche Hilfe ein Klient benötigt, klären wir bei einem ersten Besuch durch eine strukturierte Informationssammlung, bei der wir uns an dem Futura-Leistungskatalog orientieren. Nachdem wir auch die Wünsche unserer Klienten mitaufgenommen haben, erstellen wir einen Kostenvoranschlag. Als erstes prüfen wir, ob die Sachleistungen, die der Klient erhält, ausreichen, um die Kosten zu decken. Ist dies nicht der Fall, fließt die Höhe des Einkommens mit in unsere Überlegungen ein. Reicht auch dieses nicht aus, empfehlen wir einen Antrag auf ergänzende Hilfe zur Pflege zu stellen.
Welche zusätzliche Hilfe ist nötig? In einem Kostenvoranschlag stellen wir die Leistungen zusammen und leiten diesen inklusive Antrag an den örtlichen Sozialhilfeträger weiter. Den darauf folgenden Bescheid prüfen wir genau. entspricht er nicht, den Bedürfnissen unserer Klienten legen wir Widerspruch oder Teilwiderspruch ein. Ist der Antrag auf ergänzende Hilfe bewilligt, halten wir das Auslaufdatum fest, um rechtzeitig die Weiterbewilligung in die Wege leiten zu können.
Auch wenn kein Pflegegrad festgestellt wurde, kann Hilfe notwendig sein. Die Hilfe zur Pflege ist für jene Menschen gedacht, die einen geringfügigen Pflegebedarf haben, aber über kein Einkommen verfügen. Auch ihnen helfen wir, indem wir zunächst den Pflegebedarf feststellen, die Kosten einschätzen und einen entsprechenden Antrag beim örtlichen Sozialhilfeträger stellen. Gerne helfen wir unseren Klienten gegen Bescheide Widerspruch einzulegen und kümmern uns um eine Weiterbewilligung bereits bewilligter Leistungen.
Hat ein Klient kein oder ein zu geringes Einkommen, helfen wir ihm gern dabei einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß SGB XII zu stellen. Das Antragsverfahren umfasst den Antrag auf Sozialhilfe, auf Mietkostenübernahme und – sofern nötig – auf Übernahme der Umzugskosten. Wir begleiten den gesamten Prozess und unterstützen unsere Klienten dabei, gegebenenfalls Widerspruch gegen einen Bescheid einzulegen. Auch den Bewilligungsbescheid prüfen wir genau und erinnern unsere Klienten rechtzeitig daran, die Weiterbewilligung in die Wege zu leiten.
In den meisten Fällen ist ein Pflegedienst, nur einen Teil des gesamten Tages für den Pflegebedürftigen vor Ort.
Auch wenn die Pflegeeinrichtung zu den üblichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen
und der Hilfe bei der Haushaltsführung pflegerische Betreuungsmaßnahmen erbringt, kann trotz allem außerhalb der Einsatzzeiten der Pflegeeinrichtung auch ein ergänzender Bedarf bei der Gestaltung der Freizeit, bei der sozialen Integration und bei kulturellen Veranstaltungen mit Freunden und Bekannten bestehen.
Hierfür kann das sogenannte (Rest)pflegegeld eingesetzt werden.
Empfänger diese Gelder sind überwiegend Freunde, Bekannte und Angehörige.
Es handelt sich nicht um ständige fest vereinbarte Zahlungen, sondern vielmehr um die Bezahlung einer Eintrittskarte, um die Begleichung einer Imbiss- oder Restaurantrechnung nach einer Aktivität oder einem Präsent als Anerkennung für die geleistete Unterstützung.
Das Restpflegegeld versetzt die Betroffenen somit in die Lage, dass nicht selbstverständliche Engagement und etwaigen finanziellen Aufwänden von Helfern, außerhalb des Pflegedienstes zu honorieren.
Eine Nachweispflicht in Form von Einreichen etwaiger Belege besteht nicht.
Zusammen mit unseren Klienten prüfen wir den Anspruch auf das anteilige Pflegegeld.
Dieser ist gegeben, wenn
Im Anschluss reichen wir beim örtlichen Sozialträger den Antrag mit einer vollständigen Begründung über den Verwendungszweck des Zuschusses ein. Sollte der Antrag abgelehnt werden, sind wir gerne bei der Formulierung des Widerspruchs behilflich.
Das Restpflegegeld entspricht 1/3 der Geldleistung des jeweiligen Pflegegrades.