Neuregelung Persönlichen Assistenz ab Januar 2020
Persönliche Assistenz nun auch im Krankenhaus
Leistungen der Persönlichen Assistenz werden nicht mehr der Hilfe zur Pflege zugeordnet, sondern zusätzlich zu Pflegeleistungen nach SGB XI der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Die Persönliche Assistenz wird damit zu einer Kombileistung aus Eingliederungshilfe und Pflegeleistungen, die nunmehr endlich auch an anderen Orten erbracht werden kann – so etwa während eines Krankenhausaufhalts.Leistungen der Persönlichen Assistenz werden nicht mehr der Hilfe zur Pflege zugeordnet, sondern zusätzlich zu Pflegeleistungen nach SGB XI der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Die Persönliche Assistenz wird damit zu einer Kombileistung aus Eingliederungshilfe und Pflegeleistungen, die nunmehr endlich auch an anderen Orten erbracht werden kann – so etwa während eines Krankenhausaufhalts.
Das ist NEU für Assistenznehmer ab 01.01.2020
Leistungen der Persönlichen Assistenz werden nicht mehr der Hilfe zur Pflege zugeordnet, sondern zusätzlich zu Pflegeleistungen nach SGB XI der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Die Persönliche Assistenz wird damit zu einer Kombi-Leistung aus Eingliederungshilfe und Pflegeleistungen, die nunmehr endlich auch an anderen Orten erbracht werden kann – so etwa während eines Krankenhausaufhaltes.
Neue Zuständigkeit bei der Gewährung und Weiterbewilligung
Bislang waren die Berliner Bezirksämter bei der Gewährung und Weiterbewilligung von Assistenzleistungen federführend. Ab dem 01. Januar 2020 geht die Zuständigkeit auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales über. Hintergrund ist der, dass ein einheitliches System sowie die Bündelung sämtlicher Kompetenzen ermöglicht werden sollen, während allen Leistungsnehmer:innen ein Ansprechpartner im LAGeSo zur Seite steht.
Da der Zuständigkeitswechsel automatisch erfolgt, erhalten leistungsberechtigte Personen die ihnen zustehenden Zahlungen ganz normal weiter. Diese Umstellung bedeutet auch, dass Berliner Pflegedienste, die Leistungen in der Persönlichen Assistenz erbringen, einen neuen Vertrag mit dem Träger der Eingliederungshilfe abschließen müssen.
Hinsichtlich der Bedarfsermittlung wird sich vorerst nichts ändern. Es wird jedoch damit geplant, mit dem neuen Teilhabeinstrument Berlin (TIB) ein Bedarfsermittlungsinstrument einzuführen, das den Anforderungen des Bundesteilhabegesetzes entspricht.