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Was Sie schon immer über Persönliche Assistenz wissen wollten.
Auch wer im Alltag auf die Hilfe anderer angewiesen ist, kann auf den eigenen Beinen stehen- persönlicher Assistenz sei dank. Dennoch scheint die Selbständigkeit für viele, die bislang bei ihren Eltern oder in einer Pflegeeinrichtung wohnen, erst einmal unerreichbar. Zu groß scheinen die Hürden, zu lang und zu mühsam erscheint der Weg. Immer wieder tauchen Fragezeichen auf. Wie führe ich einen Haushalt? Wer hilft mir beim Schriftverkehr mit Behörden? Wer kocht für mich? Wer begleitet mich auf dem Weg zum Amt, zum Arzt oder ins Kino? Wer steht mir bei akuter Gefahr bei? Und oft gibt es Zweifel: Wer könnte besser für mich sorgen als meine Familie oder das Heimpersonal?
Endlich frei sein mit persönlicher Assistenz
Persönliche Assistenz: Ihre Entscheidung – unsere Beratung
Persönliche Assistenz heißt, dass niemand über Ihren Kopf hinweg entscheidet. Stattdessen ist immer jemand an Ihrer Seite, der Ihnen ein eigenständiges Leben ermöglicht. Sie allein bestimmen:
WER Ihnen zur Seite steht
WANN dies geschieht
WAS zu tun ist
WO die Arbeit ausgeführt wird
WIE sie verrichtet wird
Mit persönlicher Assistenz haben Sie ein ganzes Team an Ihrer Seite
Persönliche Assistent:innen sind für einen Großteil des Tages (und der Nacht) die Gefährten an Ihrer Seite. Daher ist eine lebendige und vertrauensvolle Beziehung ebenso wichtig wie das Zusammenspiel in dem Team, das Sie betreut. Über die Jahre entsteht so etwas, was man als „ziemlich beste Freundschaften“ auch aus dem Kino kennt, eine Beziehung auf Gegenseitigkeit. Wir helfen Ihnen bei der Auswahl Ihrer Assistent:innen und stehen Ihnen zur Seite, wenn es mal hakt.
HÄUFIGE FRAGEN ÜBER DIE "PERSÖNLICHE ASSISTENZ"
Was ist persönliche Assistenz?
Persönliche Assistenz bezeichnet die Unterstützung von Menschen mit einer Behinderung in verschiedenen Lebensbereichen je nach ihrem individuellen Unterstützungsbedarf.
Die persönliche Assistenz in Form von haupt- oder nebenberuflich tätigen persönlichen Assistentinnen und Assistenten hilft Menschen mit Behinderung bei der Bewältigung ihres Alltags, vom Haushalt über Arbeit und Ausbildung bis hin zu Freizeitaktivitäten. Die persönlichen Assistentinnen und Assistenten ermöglichen damit ein möglichst selbstständiges Leben in den eigenen vier Wänden und die volle Teilhabe am sozialen Leben¬ – unabhängig vom Pflegeheim und der Unterstützung durch die Familie.
Wer hat Anspruch auf persönliche Assistenz?
Anspruch auf persönliche Assistenz haben Menschen mit einer schweren Körperbehinderung mit besonderem Pflege- und Unterstützungsbedarf.
Die persönliche Assistenz kann beantragt werden, wenn ein Mensch mit Behinderung einen regelmäßigen Unterstützungsbedarf von mindestens fünf Stunden pro Tag vorweisen kann und eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vorliegt. Zeitliche Unterbrechungen aufgrund der Absicherung durch andere Pflegepersonen wie Angehörige oder Mitarbeiter:innen einer Tagesstätte oder Werkstatt sind hierbei kein Ausschlusskriterium.
Was ist die gesetzliche Grundlage zur persönlichen Assistenz?
Die gesetzliche Grundlage für die persönliche Assistenz bildet das Sozialgesetzbuch. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) haben Menschen mit Behinderung seit 2020 einen Rechtsanspruch auf soziale Teilhabe.
Das Bundesteilhabegesetz ist ein sehr umfassendes Gesetzespaket, das für Menschen mit Behinderungen viele Verbesserungen vorsieht und in seiner Gänze bis 2023 in Kraft tritt: Mehr Selbstbestimmung, mehr Teilhabe, Entbürokratisierung sowie die finanzielle Entlastung von Betroffenen und deren Angehörigen stehen hier im Vordergrund.
- Vereinfachung in der Antragstellung von Leistungen: Bislang musste jede Leistung (z.B. Antrag auf einen Rollstuhl bei der Krankenkasse, Antrag auf persönliche Assistenz bei der Eingliederungshilfe) einzeln gestellt werden. Nun genügt ein Antrag bei einem Träger (macht das Futura?), der die benötigten Leistungen in einem Teilhabeplan zusammenführt und die Antragstellung vorantreibt.
- Peer-Counseling: Die Beratung für Betroffene erfolgt von Betroffenen. Betroffene wissen am besten, wo sie Unterstützung benötigen.
- Einrichtung des persönlichen Budgets für Arbeit und Ausbildung: Jeder Mensch soll durch passgenaue Leistungen und Förderungen entsprechend des individuellen Leistungsvermögens die für ihn größtmögliche Teilhabe am Arbeitsleben erhalten und hat so in vielen Fällen auch Anspruch auf einen persönlichen Assistenten.
- Mehr Selbstbestimmung beim Wohnraum: Die Leistungen der Eingliederungshilfe orientieren sich nun ausschließlich am individuellen Bedarf und nicht mehr an einer bestimmten Wohnform. Das Wahlrecht der Wohnform ist erheblich gestärkt worden.
- Deutliche Verbesserungen bei der Heranziehung von Vermögen und Einkommen von Betroffenen und deren Angehörigen: Einkommen und Vermögen von Ehe- bzw. Lebenspartner wird nicht mehr angerechnet. Auch bei eigenem Einkommen und Vermögen sind die Freiräume wesentlich größer, siehe hierzu: „Finanzierung von persönlicher Assistenz“ Seit Januar 2020 ist der Beitrag komplett gestrichen worden, den Eltern volljähriger Kinder mit Behinderungen z.B. für Assistenzleistungen zu leisten hatten.
Wo beantrage ich persönliche Assistenz?
Es gibt zwei Möglichkeiten, über die ein persönlicher Assistent beantragt wird: Die Antragstellung erfolgt über das sogenannte persönliche Budget beim örtlichen Sozialhilfeträger. Hier wird man selbst zum Arbeitgeber (Arbeitgebermodell) Alternativ kann auch ein Assistenzdienst wie Futura Berlin die Anträge für den Klienten stellen (Dienstleistungsmodell).
Erfolgt die Antragstellung für eine persönliche Assistenz über das persönliche Budget beim Sozialhilfeträger und handelt es sich um ein trägerübergreifendes Budget, lädt der Sozialhilfeträger die entsprechenden weiteren Kostenträger zu einer trägerübergreifenden Konferenz ein, um Bedarf und Kosten zu ermitteln. Zur Antragstellung ist ein formloser Antrag auf persönliches Budget ausreichend. Wird ein Assistenzdienst mit der Beantragung beauftragt, stellt er gemeinsam mit dem Klienten die Anträge bei den entsprechenden Stellen.
Finanzierung von persönlicher Assistenz – Was kostet persönliche Assistenz?
Persönliche Assistenz ist eine einkommensabhängige Sozialleistung. Wer mehr als 85% des „Durchschnittseinkommen“ (Bezugsgröße) verdient oder mehr als 60% der Bezugsgröße als Rente, muss zuzahlen.
Maßgeblich werden Assistenznehmer:innen zur Finanzierung der persönlichen Assistenz gemäß §§ 135 ff. SGB IX mit herangezogen, wenn die Summe der Einkünfte des Vorjahres nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes einen gewissen Prozentsatz der geltenden Bezugsgröße übersteigt.
Die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV ist das Durchschnittseinkommen aller in der deutschen Sozialversicherung Versicherten. (nähere Infos zur aktuellen Bezugsgröße hier)
Keine Zuzahlungen müssen geleistet werden, wenn das Einkommen für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, Selbstständige und freiberuflich Tätige unter 85% der jährlichen Bezugsgröße liegen.
Rentner:innen sind von der Zuzahlung befreit, so lange die bezogenen Rente die Grenze von 60% der jährlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.
Hinzu kommen ggf. Erhöhungsbeträge für Partner:innen und Kind(er).
Wenn zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung eine erhebliche Abweichung zu den Einkünften des Vorjahres besteht, sind die voraussichtlichen zu erwartenden Jahreseinkünfte des laufenden Jahres zugrunde zu legen.
Seit Januar 2020 ist der Beitrag komplett gestrichen worden, den Eltern volljähriger Kinder mit Behinderungen z.B. für Assistenzleistungen zu leisten hatten.
Beispielrechnung*:
2024 beträgt die Bezugsgröße jährlich 42.420€, bzw. 3.535€.
Verdient man hiervon 85% oder mehr, also mindestens 36.057€ pro Jahr oder 3.004,75€, muss man sich an der Finanzierung der persönlichen Assistenz beteiligen.
Erhält man eine Rente, muss man sich an der Finanzierung beteiligen, wenn man mehr als 25.452€ Rentenleistungen pro Jahr bzw. 2.121€ pro Monat erhält.
Errechnet wird die Höhe des Beitrags zu den Aufwendungen der Persönlichen Assistenz gemäß § 137 SGB IX.
Beispiel*:
45.000€ sozialversicherungspflichtiges Einkommen monatlich
45.000€ minus 85% der jährlichen Bezugsgröße (36.057€) = 8.943 €
Davon werden 24% gem. § 137 Abs. 2 SGB IX als Eigenanteil zu den Aufwendungen berücksichtigt.
24% von 8.943 € = 2.146,32 € / 12 (Monate) = 178,86 €
Dies wird gem. § 137 Abs. 2 SGB IX auf volle 10 Euro abgerundet.
= 170,00 € monatlicher Eigenanteil
Das bedeutet, dass im oben dargestellten Beispiel, ein monatlicher Eigenanteil von 170,00 € zu den Aufwendungen der Persönlichen Assistenz zu leisten wäre.
Anbei zur Vereinfachung für Sie ein Eigenanteilsrechner:
z.B. Eigenbeitragsrechner gem. SGB IX: NITSA e.V. (nitsa-ev.de)
*Alle Angaben ohne Gewähr“
Wer hilft mir bei der Berechnung der Kosten?
Der Betrag, den Assistenznehmer:innen für die persönliche Assistenz zuzahlen müssen, ist je nach Einkommen und je nach Modell (Arbeitgebermodell bzw. Dienstleistungsmodell) sehr unterschiedlich. Er hängt auch von dem Lohn ab, den Sie oder die Pflegedienste den Assistent:innen zahlen. Futura Berlin zahlt seinen persönlichen Assistent:innen ab Februar 2025 übrigens 17,77€ – 21,62€/h, was deutlich über dem Branchendurchschnitt liegt.
Sie können uns gerne ansprechen, wir errechnen dann, was für Sie an Kosten für die persönliche Assistenz anfällt. Wir können Ihnen auch ausrechnen, was Sie ggfs. an finanziellen Mitteln durch die Pflegeversicherung und im Falle einer finanziellen Bedürftigkeit vom Sozialamt bekommen.
Die Pflegeversicherung zahlt im Rahmen der Sachleistungen lediglich einen gedeckelten Betrag für Pflegeleistungen, in die auch die persönliche Assistenz fällt. Diese gliedern sich wie folgt:
bis zu 796 Euro in Pflegegrad 2 (statt 761 Euro)
bis zu 1.497 Euro in Pflegegrad 3 (statt 1433 Euro)
bis zu 1.859 Euro in Pflegegrad 4 (statt 1778 Euro)
bis zu 2.299 Euro in Pflegegrad 5 (statt 2.200).
Dieser Betrag deckt nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten, die durch die persönliche Assistenz anfallen. Bei einer nachgewiesenen finanziellen Bedürftigkeit, können darüber hinausgehende Kosten durch die „Hilfe zur Pflege“ (XII Sozialgesetzbuch) gedeckt werden. Bei der Berechnung der individuellen Bedürftigkeit werden sowohl Ihr als auch das Einkommen Ihres Lebenspartners bzw. Ihrer Lebenspartnerin herangezogen.
Zum Einkommen zählen alle regelmäßigen Einkünfte im gemeinsamen Haushalt, Renten und Pensionen, Mieten und Pachteinnahmen, Einkünfte aus Kapitalvermögen und Unterhaltszahlungen von Verwandten. Allerdings gibt es Freibeträge, die hier nicht miteingerechnet werden. Diese liegen derzeit bei einem Grundbetrag von 898 Euro, zuzüglich der Kosten für die Unterkunft und Zuschläge für Familienangehörige und Lebens- bzw. Ehepartner:innen.
Bei der Feststellung der Bedürftigkeit wird auch das Vermögen und eventuelle vorhandene Immobilien der Assistenznehmer:innen berücksichtigt. Für das Vermögen gilt allerdings ein Schonvermögen von 5.000 Euro (zusammen mit Ehepartner:innen verdoppelt sich dieser Betrag auf 10.000 Euro). Bei einer eigenen Immobilie prüft die Sozialbehörde, ob die Größe des Hauses bzw. des Grundstücks angemessen ist. Für den Fall, dass Sie selbst und oder Ihre Angehörigen die Immobilie bewohnen, stehen die Chancen gut, dass der Wert der Immobilie nicht auf die Berechnung ihrer finanziellen Bedürftigkeit angerechnet wird.
Die finanzielle Bedürftigkeit ist in vielen Fällen eine wesentliche Voraussetzung für die Betreuung durch persönliche Assistent:innen. Deswegen bietet Futura Berlin Ihnen eine umfassende Beratung an. Unser Ziel ist es, Sie auf Ihrem Weg in ein selbständiges Leben so gut wie möglich zu unterstützen.
Müssen sich Eltern an den Pflegekosten für ihre erwachsenen behinderten Kinder beteiligen?
Am 1. Januar 2020 traten eine Reihe von Verbesserungen in der Pflege schwerbehinderter Menschen in Kraft. Durch das sogenannte „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ wurde die Einkommensschwelle, ab der man sich an den Pflegekosten beteiligen muss, von 21.600 Euro auf 100.000 Euro pro Jahr und Person angehoben.
Damit sind zum Beispiel die beiden Eltern eines behinderten erwachsenen Menschen erst ab einem Nettojahresgehalt von 200.000 Euro verpflichtet, sich an den Pflegekosten zu beteiligen. Diese Regelung gilt umgekehrt auch für die erwachsenen Kinder pflegebedürftiger Eltern und erstreckt sich auch auf die Beiträge zu Eingliederungshilfeleistungen wie das Betreute Einzelwohnen und die Persönliche Assistenz.
Sie können uns gerne ansprechen, wir errechnen dann, was für Sie an Kosten für die persönliche Assistenz anfällt. Wir können Ihnen auch ausrechnen, was Sie ggfs. an finanziellen Mitteln durch die Pflegeversicherung und im Falle einer finanziellen Bedürftigkeit vom Sozialamt bekommen.
Die Pflegeversicherung zahlt im Rahmen der Sachleistungen lediglich einen gedeckelten Betrag für Pflegeleistungen, in die auch die persönliche Assistenz fällt. Diese gliedern sich wie folgt:
bis zu 796 Euro in Pflegegrad 2 (statt 761 Euro)
bis zu 1.497 Euro in Pflegegrad 3 (statt 1433 Euro)
bis zu 1.859 Euro in Pflegegrad 4 (statt 1778 Euro)
bis zu 2.299 Euro in Pflegegrad 5 (statt 2.200).
Dieser Betrag deckt nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten, die durch die persönliche Assistenz anfallen. Bei einer nachgewiesenen finanziellen Bedürftigkeit, können darüber hinausgehende Kosten durch die „Hilfe zur Pflege“ (XII Sozialgesetzbuch) gedeckt werden. Bei der Berechnung der individuellen Bedürftigkeit werden sowohl Ihr als auch das Einkommen Ihres Lebenspartners bzw. Ihrer Lebenspartnerin herangezogen.
Zum Einkommen zählen alle regelmäßigen Einkünfte im gemeinsamen Haushalt, Renten und Pensionen, Mieten und Pachteinnahmen, Einkünfte aus Kapitalvermögen und Unterhaltszahlungen von Verwandten. Allerdings gibt es Freibeträge, die hier nicht miteingerechnet werden. Diese liegen derzeit bei einem Grundbetrag von 898 Euro, zuzüglich der Kosten für die Unterkunft und Zuschläge für Familienangehörige und Lebens- bzw. Ehepartner:innen.
Bei der Feststellung der Bedürftigkeit wird auch das Vermögen und eventuelle vorhandene Immobilien der Assistenznehmer:innen berücksichtigt. Für das Vermögen gilt allerdings ein Schonvermögen von 5.000 Euro (zusammen mit Ehepartner:innen verdoppelt sich dieser Betrag auf 10.000 Euro). Bei einer eigenen Immobilie prüft die Sozialbehörde, ob die Größe des Hauses bzw. des Grundstücks angemessen ist. Für den Fall, dass Sie selbst und oder Ihre Angehörigen die Immobilie bewohnen, stehen die Chancen gut, dass der Wert der Immobilie nicht auf die Berechnung ihrer finanziellen Bedürftigkeit angerechnet wird.
Die finanzielle Bedürftigkeit ist in vielen Fällen eine wesentliche Voraussetzung für die Betreuung durch persönliche Assistent:innen. Deswegen bietet Futura Berlin Ihnen eine umfassende Beratung an. Unser Ziel ist es, Sie auf Ihrem Weg in ein selbständiges Leben so gut wie möglich zu unterstützen.
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