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Arbeitsassistenz in Berlin
Ein Job heißt viel mehr, als nur eigenes Geld zu verdienen. Er gibt unserem Leben einen Rhythmus, eine Perspektive und ist ein wichtiger Ort, um soziale Beziehungen zu knüpfen und zu pflegen. Und das Wichtigste: Er gibt uns Selbstbewusstsein. Mit Ihren persönlichen Assistent:innen an der Seite können Sie sich mit dem einbringen, was sie am besten können. Denn mit unserem Kooperationspartner Roll-Mobil und anderen Fahrdiensten sorgen wir dafür, dass Sie pünktlich morgens zur Arbeit kommen und rechtzeitig zum Feierabend wieder zuhause sind. Und wenn Sie uns brauchen, begleiten wir Sie auch während der Arbeit.
Bildung für alle
Mit einer Arbeitsassistenz gemeinsam neue Ziele finden.
Wer noch nicht weiß, wohin die Reise geht, braucht eine gute Beratung. Gemeinsam überlegen wir, welche Berufe in Frage kommen und wie man trotz Behinderung seine persönlichen Ziele in Job und Ausbildung am besten erreichen kann. Und wir helfen beim Kontakt zum Jobcenter und zu Ausbildungsstätten und Arbeitgebern in und um Berlin. Denn das Selbstbewusstsein unserer Klient:innen und das Vertrauen in ihre individuellen Fähigkeiten liegt uns sehr am Herzen. Und ein guter Job ist der beste Weg dahin.
Informationen zur beruflichen Teilhabe
Es gibt im Internet unzählige Informationen rund um das Thema Inklusion und Arbeit. Zum Beispiel das Themenspecial bei Aktion Mensch, das Wissensportal zur beruflichen Teilhabe Rehadat → und die Initiative JOBinklusive →. Wir haben eine Übersicht interessanter Webinfos als Linkliste zum Download (PDF mit 3 Seiten) für Sie zusammengestellt.
Falls Sie diese Liste ergänzen wollen, mailen Sie uns einfach: info@futura-berlin.de.
Wir aktualisieren diese Linkliste regelmäßig.
Selbstbestimmt leben
mit Persönlicher Assistenz
3 Seiten Infos über berufliche Teilhabe zum Download
HÄUFIGE FRAGEN ÜBER ZUR "ARBEITSASSISTENZ"
Eine Arbeitsassistenz unterstützt schwerbehinderte Menschen bei der Erfüllung ihrer arbeitsvertraglich festgelegten Pflichten mit dem Ziel, dass diese einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen können. Schwerbehinderte Menschen haben ein verbrieftes Anrecht auf die Unterstützung durch Arbeitsassistenz. Wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, kann ihnen dieses Recht nicht vorenthalten werden.
Bei einer Arbeitsassistenz unterscheidet man zwischen einer Integrationsmaßnahme, die auf eine Dauer von drei Jahren befristet ist und einem Menschen mit Behinderung den Wiedereinstig in den Arbeitsmarkt zu erleichtern soll und der dauerhaften Unterstützung eines Menschen mit Behinderung in einem Betrieb oder bei seiner selbständigen Tätigkeit.
Die Arbeitsassistenz bezieht sich ausschließlich auf die Unterstützung der beruflichen Tätigkeit der Assistenznehmer:innen. Eine pflegerische Tätigkeit ist hierbei in der Regel nicht vorgesehen. Ein/e Arbeitnehmer:in mit Behinderung kann die Arbeitsassistent:innen entweder selbst einstellen (Arbeitgebermodell) oder einen Assistenzdienst wie Futura Berlin mit der Koordination und Organisation beauftragen (Dienstleistungsmodell).
Die Aufgabe der Arbeitsassistent:innen ist es, die Nachteile auszugleichen, die ein/e Arbeitnehmer:in aufgrund der Behinderung hat und die nicht durch technische Hilfsmittel im Betrieb ausgeglichen werden können.
Die Grundlage einer Arbeitsassistenz ist ein reguläres Arbeitsverhältnis und eine Arbeit, die die/ der behinderte Arbeitnehmer:in selbständig ausführen kann. Die Arbeitsassistent:innen unterstützen sie/ihn lediglich dabei, indem sie zum Beispiel die Kommunikation übernehmen, etwa bei einer Beeinträchtigung des Hör- oder Sehvermögens, oder Arbeitskräften, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, Gegenstände anreichen. Hierbei geht es um eine kontinuierliche und zeitlich nicht begrenzte Unterstützung, die weder durch die behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes noch durch eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Unterstützung wie z.B. einen Mitarbeiter zu ersetzen ist.
Die Arbeitsassistenz kann sowohl von angestellten Arbeitskräften als auch von Selbständigen beantragt werden. Ausschlaggebend für die Bewilligung einer Arbeitsassistenz ist der Grad der Behinderung (GdB).
In der Regel ist für die Bewilligung einer Arbeitsassistenz ein GdB von mindestens 50% erforderlich. Aber schon ab einem GdB von 30% kann eine Arbeitsassistenz beantragt werden, wenn aufgrund der Behinderung ein Arbeitsverhältnis nachweislich nicht begonnen oder aufrechterhalten werden kann. Des Weiteren muss der Unterstützungsbedarf in einem erheblichen Umfang vorliegen und sowohl regelmäßig als auch dauerhaft anfallen. Eine weitere, wichtige Voraussetzung ist die Genehmigung des Arbeitgebers. Schließlich muss er die Anwesenheit eines betriebsfremden Menschen in dem laufenden Arbeitsprozess akzeptieren.
Eine Arbeitsassistenz kann man sowohl für eine Tätigkeit in Vollzeit als auch in Teilzeit beantragen. Die Mindeststundenzahl beträgt in einem regulären Arbeitsverhältnis 15 Wochenstunden, bei der Tätigkeit in einer Werkstatt oder in einem Inklusionsbetrieb beträgt die Mindeststundenzahl 12 Stunden pro Woche.
Beim Antrag auf eine Arbeitsassistenz für eine selbständige Tätigkeit entscheidet die Plausibilität des Business-Plans über die Genehmigung. Zudem muss das zu erwartende Einkommen für die eigenständige Lebensführung ausreichend sein. Die Bemessungsgrundlage bildet hierfür die Höhe des ALG II bzw. ab Januar 2023 des Bürgergelds. Liegt das erwartete Einkommen unter diesem Satz, kann eine Arbeitsassistenz nicht bewilligt werden.
Die Arbeitsassistenz wird von den Rentenkassen, der Agentur für Arbeit bzw. von den Integrationsämtern finanziert. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, Arbeitsassistenten über das persönliche Budget zu bezahlen.
Die Finanzierung der Arbeitsassistenz als Reintegrationsmaßnahme wird über die Rentenkassen oder die Agentur für Arbeit bezahlt. In der Regel geht es hierbei um eine Zeitspanne von drei Jahren. Handelt es sich bei der Arbeitsassistenz um eine dauerhafte Unterstützung am Arbeitsplatz, ist für die Finanzierung das Integrationsamt am Wohnort der Assistenznehmer:innen zuständig. Die finanziellen Mittel stammen im Übrigen aus den Ausgleichszahlungen der Wirtschaft: Unternehmen, die keine oder prozentual zu wenige Menschen mit Behinderung anstellen, sind verpflichtet einen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Die Finanzierung über die Ausgleichszahlungen der Unternehmen bedeutet allerdings auch, dass die Integrationsämter keine Arbeitsassistenz genehmigen können, wenn diese Mittel erschöpft sind.
Assistenznehmer:innen, die sich für das Arbeitgebermodell entschieden haben, können die Arbeitsassistenz auch aus ihrem persönlichen Budget bezahlen. Das Integrationsamt übernimmt hierbei in der Regel die Koordination der einzelnen Kostenträger.
WISSENWERTES RUND ÜBER DIE PERSÖNLICHE ASSISTENZ UND UNS
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