





Jeder Mensch hat das Recht, sein Leben nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Seit dem Jahr 2000 unterstützt Futura Menschen mit gravierenden körperlichen Einschränkungen darin, ihr Recht auf Selbstbestimmung wahrzunehmen. Von der Persönlichen Assistenz über Heimbeatmung bis hin zu individuellen Wohnformen: Unser umfangreiches Angebot umfasst alle ambulanten Pflege- und Serviceleistungen, die nötig sind, um eine hochwertige Behindertenbetreuung und Behindertenpflege zu gewährleisten. Menschen mit schweren Handicaps und Erkrankungen erhalten so das, was ihnen zusteht: Lebensqualität.
Unser ambulanter Pflegedienst pflegt und betreut Menschen in den verschiedenen Pflegegraden.
Selbstbestimmung. Gleichberechtigung. Teilhabe. Der Grundgedanke unserer ambulanten Pflege in der Persönlichen Assistenz ist ein Miteinander auf Augenhöhe. Ganz nach dem Motto: Mitten im Leben leben. Stets mit dem wichtigen Anspruch im Blick, zu jeder Zeit und an jedem Ort die bestmögliche Betreuungsqualität zu bieten. Deshalb verstehen wir uns als vertrauensvoller und fürsorglicher Partner auf allen Ebenen. Dies sowohl gegenüber unseren KlientInnen als auch gegenüber unseren MitarbeiterInnen. Indem wir gemeinsam an einem Strang ziehen, legen wir ein konstruktives Fundament für alle Beteiligten.
Zum einen setzen wir uns als Anbieter von Persönlicher Assistenz mit regelmäßigen Qualitätssicherungen, qualifizierten Fachkräften und umfassenden Beratungsleistungen dafür ein, individuelle Bedürfnisse zur vollsten Zufriedenheit zu erfüllen. Zum anderen legen wir als Arbeitgeber großen Wert darauf, unser Team in allen Belangen zu unterstützen und zu fördern. Weil gute Pflege eine angemessene Honorierung voraussetzt, bieten wir eine übertarifliche Bezahlung, zahlreiche Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten sowie familienfreundliche Arbeitszeiten.
Wer neu in Berlin ist oder plant hierher zu ziehen, kennt möglicherweise diese Sonderregelung nicht: In der Bundeshauptstadt kann man Persönliche Assistenz auch außerhalb des Persönlichen Budgets erhalten.
Hierfür haben wir mit der Senatsverwaltung eine Einzelvereinbarung nach SGB IX geschlossen. Zuständig für die Leistungsgewährung ist das Landesamt für Gesundheit & Soziales.
Während wir die Verwaltung, die Qualitätssicherung, das Arbeitgeberrisiko und mehr übernehmen, können unsere KlientInnen ihre Persönliche Assistenz weiterhin selbstbestimmt gestalten. Ganz nach dem Prinzip: Weniger Aufwand bei voller Entscheidungsfreiheit. Ein wichtiger Grundsatz, der Futura als teilhabeorientierte Dienst- und Hilfsorganisation für Menschen mit Behinderung ausmacht.
Häufig gestellte Fragen
Wenn ein Klient Persönliche Assistenz durch unseren ambulanten Pflegedienst beauftragt, anstatt – quasi als Arbeitgeber – Pflegekräfte selbst zu beschäftigen, behält er nach wie vor die Zügel in der Hand. Der Klient hat somit den Kopf für die vielen Fragen des Alltags frei. Ein weiterer Vorteil: Sind zusätzliche Leistungen notwendig, kann man als Klient sicher sein, dass Futura von der Behandlungspflege bis zur Reisebegleitung alles bietet. Zeitraubende Koordinationsarbeit, die im Falle von Einzeldienstleistern anfällt, übernimmt Futura als zuständige Dienst- und Hilfsorganisation für Menschen mit Behinderung. Der Klient kann sich ganz der Gestaltung seines täglichen Lebens widmen.
Sie entscheiden, wer Ihnen bei der Persönlichen Assistenz zur Seite steht, wann dieses geschieht, was im Einzelfall zu tun ist, wo die Arbeit ausgeführt wird und wie sie verrichtet wird. Sie sind der Chef.
Mit der Einführung des Bundesteilhabegesetz (BTHG) werden die Assistenzleistungen ausdrücklich als mögliche Leistungen der Eingliederungshilfe benannt.
Das Land Berlin als Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe ordnet daher die Leistungen der Persönlichen Assistenz in Form der bisherigen 1. Variante des LK 32 bzw. des Arbeitgebermodells nicht mehr nur der Hilfe zur Pflege, sondern auch der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zu.
Der Assistenzdienst hat eine dreiseitige Ergänzungsvereinbarung mit den Kassen und der Senatsverwaltung über die Vergütung im Rahmen einer Einzelverhandlung abzuschließen.
Ferner bedarf es einer gesonderten Vereinbarung gemäß §§ 123 ff. nach dem IX Sozialgesetzbuch, um Leistungen der Persönlichen Assistenz anbieten zu dürfen.
Der/Die AssistenznehmerIn kann dann direkt Assistenzleistungen über den ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen.
Leistungen der Persönlichen Assistenz werden im § 78 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 SGB IX, § 17 des Berliner Rahmenvertrag in Kombination mit Pflegeleistungen nach SGB XI und SGB XII im Rahmen der Eingliederungshilfe geregelt.
Die Leistungen der Persönlichen Assistenz bei schwerer Körperbehinderung mit besonderem Pflegebedarf und besonderem Unterstützungsbedarf ist eine Unterstützungsform, die bei täglichen Verrichtungen, bestimmt durch die Lebensrealität der auf Unterstützung angewiesenen Menschen, die eine kontinuierliche Arbeitstätigkeit erforderlich macht, deren Ausdifferenzierung in Einzelleistungen nicht sinnvoll ist. Dies insbesondere, weil nicht planbare pflegerische Leistungen im großen Umfang parallel zu anderen Leistungen anfallen. Persönliche Assistenz dient der eigenständigen Gestaltung des Alltags in der eigenen Wohnung beziehungsweise in einer selbstgewählten Umgebung. Im Umfang der Bewilligung für die Eingliederungshilfe erfolgt die Leistungserbringung unabhängig vom Ort.
Die Persönliche Assistenz ist für Leistungsberechtigte vorgesehen mit einer schweren Körperbehinderung, die einen besonderen Pflegebedarf und besonderen Unterstützungsbedarf haben, beispielsweise durch eine Dienst- und Hilfsorganisation für Menschen mit Behinderung.
Die Persönliche Assistenz ist anzuwenden, wenn nach Art des Hilfebedarfes eine zeitlich bestimmte Anwesenheit eines Assistenten von in der Regel mindestens 5 Stunden pro Tag erforderlich ist und Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vorliegt. Zeitliche Unterbrechungen, die aufgrund der Absicherung der Assistenz durch andere Pflegepersonen (zum Beispiel Angehörige) oder Angebote (zum Beispiel Tagesstätte, Werkstatt für Menschen mit Behinderungen) entstehen, sind für die Anwendung der Persönlichen Assistenz unschädlich.
Persönliche Assistenz ist eine vom behinderten Menschen bewusst gewählte Versorgungsform und kann nicht gegen seinen Willen angewendet werden. Ihre Wahl setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte die für eine solche eigenständige Gestaltung der Hilfeorganisation erforderliche Entscheidung selbstbestimmt treffen kann.
Die Hilfen bei entsprechendem Assistenzbedarf sind insbesondere:
Näheres zu den Inhalten der Persönlichen Assistenz ergeben sich aus § 17 >Berliner Rahmenvertrag (BRV) sowie der Anlage 5 zu § 17 BRV.
Entscheidendes Kriterium der Persönlichen Assistenz ist das Recht des auf Assistenz angewiesenen Menschen, seinen Assistenten selbst anzuleiten und deren Einsatz zu organisieren und somit das Recht, die Arbeitsinhalte und Arbeitsumstände zu bestimmen, das heißt:
Die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX können daherbei der persönlichen Assistenz nur unter Beachtung dieser Rechte angewendet werden.
Anders als im Arbeitgebermodell, bei dem der Umfang trägerübergreifend in Helferkonferenzen abgestimmt wird, ist für die Leistungsgewährung das Landesamt für Gesundheit & Soziales (LAGeSo) zuständig.
Der Umfang der Leistungen der Persönlichen Assistenz ergibt sich aus § 78 SGB IX sowie der Anlage 5 zu § 17 BRV. Die Persönliche Assistenz deckt den individuellen Hilfebedarf des Alltags pflegerisch und teilhaberechtlich umfassend ab.
Den Antrag auf diese Form der Persönlichen Assistenz stellen Sie am besten mit einem Assistenzdienst gemeinsam.
Als erfahrene Dienst- und Hilfsorganisation für Menschen mit Behinderung unterstützen wir Sie gerne dabei. Sowohl die Pflegedienstleitung als auch die pädagogische Leitung können gemeinsam mit Ihnen den Hilfe- & Unterstützungsbedarf bestens bestimmen.
Dies ist auch vor dem Hintergrund interessant, wenn es um die Bündelung der Bedarfe – beispielsweise Studien-, Schulassistenz und andere Assistenzbedarfe – geht.
Sofern Sie sich für die Persönliche Assistenz direkt über den ambulanten Pflegedienst entscheiden, entfallen für den Assistenznehmer Tätigkeiten wie Stellenausschreibung, Personalsuche, Krankenvertretung, Lohnabrechnung usw.
Das alles liegt in der Verantwortung des Assistenzdienstes. Wir sorgen jedoch dafür, dass nur diejenigen AssistentenInnen eingesetzt werden, die der Assistenznehmer auch wünscht.
Sie haben noch weitere Fragen zur Persönlichen Assistenz, dem Betreuten Wohnen oder anderen Leistungen unseres ambulanten Pflegedienstes?
Lassen Sie uns gerne wissen, wie wir Ihnen zur Seite stehen können. Gerne klären wir Ihr Anliegen bei einem unverbindlichen Beratungsgespräch.